Einfluss einer Erkrankung auf die Geschäftsfähigkeit
Die Diagnose einer schweren Krebserkrankung führt auch im Zusammenhang mit einer Depression nicht notwendig zur Geschäftsunfähigkeit.
Im Zeitraum 9. 2. 1994 bis 6. 2. 1995 kam es im Zusammenhang mit der diagnostizierten Krebserkrankung zu wiederholten stationären Aufenthalten des Zweitbeklagten, chemotherapeutischen Behandlungen und im Jänner 1995 zusätzlich zu einer schweren Sepsis. Neben der lebensbedrohlichen Erkrankung des Zweitbeklagten trat im Zeitraum 9. 2. 1994 bis 6. 2. 1995 bei diesem eine schwere psychiatrische Beeinträchtigung auf. Diese äußerte sich in einem schweren depressiven Syndrom, das eine multifaktorelle Genese ‑ schwere körperliche Erkrankung, psychische Belastungen wegen familiärer Vorfälle, endogene Ursachen ‑ aufwies. Diese affektiven Störungen haben eine funktionelle Störung der Auffassungsgabe, der Merkfähigkeit und Konzentrationsleistung nach sich gezogen. Es ergab sich ein Symptomenkomplex aus gestörter Auffassungsgabe, reduzierter Merkfähigkeit und Konzentrationsleistung, wechselnder Antriebslage und Depressivität, welche dazu geeignet war, die Kritik‑ und Urteilsfähigkeit des Zweitbeklagten einzuschränken.
Der Zweitbeklagte behauptete, bei Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bzw Bestellung von Pfandrechten nicht geschäftsfähig zu sein.
Das Erstgericht bejahte die Geschäftsfähigkeit. Der Zweitbeklagte habe in den Zeiträumen davor und danach ähnliche Geschäfte geschlossen und habe genau gewusst, welche Konsequenzen sein Handeln zeitigen würde. Die Verträge seien gültig zustande gekommen. Die Passivlegitimation des Zweitbeklagten seien durch die vorgelegten Urkunden eindeutig nachvollziehbar. Einwendungen zur Höhe des Klagsanspruchs hätten nicht bewiesen werden können.
Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes ab. Es verneinte die Geschäftsfähigkeit des Zweitbeklagten. Die psychische Krankheit bedingte, dass der Zweitbeklagte nicht nur in seinem gemütsmäßigen, sondern auch im verstandesmäßigen Anteil seiner Persönlichkeit schwer beeinträchtigt war. Der Zweitbeklagte sei im Zeitraum 9. 2. 1994 bis 6. 2. 1995 nicht in der Lage gewesen, sein rechtsgeschäftliches Verhalten kritisch und realitätsbezogen abzuschätzen und abzuwägen.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.
Eine bloße Gemütsaufregung reicht für Geschäftsunfähigkeit nicht aus (3 Ob 183/05s). Sogar kolossaler psychischer Druck, eine Einschränkung im Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl aufgrund reaktiv depressiver Störung und das Fehlen von Energie, eine Unterschriftsleistung abzulehnen, wurde als nicht ausreichend für Geschäftsunfähigkeit angesehen (3 Ob 183/05s).
Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit kommt es somit darauf an, ob der Beklagte bei der festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren.m Geschäftsunfähigkeit liegt nur bei völliger Aufhebung der Freiheit der Willensentschließung in Ansehung des konkreten Geschäfts vor; eine nur teilweise Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung durch die geistige Störung reicht dafür nicht aus.
Zu berücksichtigen ist, dass der Zweitbeklagte in den Zeiträumen davor und danach ähnliche Geschäfte geschlossen hat und dem Abschluss der gegenständlichen Geschäfte jahrelange (somit auch nach dem Vorbringen des Zweitbeklagten nicht nur in die Zeit seiner angeblichen Geschäftsunfähigkeit fallende) Verhandlungen vorausgingen. All dies zeigt deutlich, dass dem Zweitbeklagten die Tragweite der abgeschlossenen Geschäfte bewusst war. Aus diesem Grund kann die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei zwischen 9. 2. 1994 bis 6. 2. 1995 „nicht in der Lage, sein rechtsgeschäftliches Verhalten kritisch und realitätsbezogen abzuschätzen und abzuwägen“, nicht dahin verstanden werden, dass der Zweitbeklagte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vollkommen unfähig gewesen wäre, die Tragweite der gegenständlichen Geschäfte zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde letztlich dazu führen, dass nahezu alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen, aber auch mit gravierenden familiären Problemen, schwerem Burn‑out, Arbeitsplatzverlust etc als geschäftsunfähig anzusehen wären, wenn die bloß eingeschränkte Kredit‑ und Urteilsfähigkeit ausreichen würde.