Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Eingeschränkte Überprüfung von Betriebsversammlungsbeschlüssen zur Betriebsratsumlage

 
 

Der Betriebsinhaber kann nur eine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts geltend machen und hieraus für sich die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung ableiten. Bei Rechtsungültigkeit der Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds die Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben.

Der Kläger ist der bei der Beklagten eingerichtete Betriebsrat. Zwecks Einführung einer Betriebsratsumlage wurde eine Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt, wobei mittels Stimmzettels geheim abgestimmt wurde. Nach dem veröffentlichten Gesamtergebnis stimmten von 259 wahlberechtigten Arbeitnehmern, bei 140 abgegebenen Stimmen, 101 Arbeitnehmer für die Einführung. Bei keiner der durchgeführten Teilversammlungen wurde am Beginn oder später die Anwesenheit der erschienenen Arbeitnehmer festgehalten. Bei der größten Teilversammlung – am Standort der Beklagten in Wien – waren gleichzeitig maximal zwischen 15 und 35 Personen (von 182 in Wien Stimmberechtigten) anwesend.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage festzustellen, dass die Beklagte zur Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds verpflichtet ist.

Die Beklagte wendete ein, bei der Betriebsversammlung seien zwingende materielle Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts verletzt worden, weshalb kein gültiger Beschluss gefasst worden sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:

Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebs und ist damit das „Basisorgan der Arbeitnehmerschaft im Betrieb“. Ihr kommt für die Bildung des Vertretungsorgans (Betriebsrat) und von eigenständigen Finanzmitteln (Betriebsratsumlage, Betriebsratsfonds) entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich – auch beim Recht auf Einhebung einer Betriebsratsumlage – um autonome Alleinbestimmungsrechte der Belegschaft.

Das ArbVG enthält keine Regelungen über eine Anfechtung von Entscheidungen der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. Er ist nur ausnahmsweise zur Bekämpfung des Ergebnisses berechtigt. Er könnte nur eine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts – geltend machen und hieraus für sich die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung ableiten. Von besonders massiven Verstößen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Eine solche stellt auch die Unterlassung der Feststellung des Präsensquorums zu Beginn nicht dar. Die feststehende gleichzeitige Anwesenheit von deutlich weniger als 50 % der Belegschaft widerstreitet zwar dem Charakter einer Betriebsversammlung. Letztlich ist damit aber bloß der Diskurs innerhalb der Belegschaft angesprochen. Es widerspräche der Belegschaftsautonomie, könnte sich der Arbeitgeber auf inhaltliche Mängel wie eine unzureichende Informationsbasis oder einen mehr oder weniger beeinträchtigten Diskurs bei der Entscheidungsfindung der Belegschaft berufen.

Sollte die Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage nicht rechtsgültig sein, ermöglicht dies eine Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage. Diese müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds – nicht gegen den Betriebsinhaber – erheben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eingeschraenkte-ueberpruefung-von-betriebsversammlungsbeschluessen-zur-betriebsratsumlage/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710