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Einmalige Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen zulässig

 
 

Die Verrechnung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr neben laufenden Zinsen bei einem Kreditvertrag ist zulässig.

Die beklagte Bank sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Konsumkrediten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2,5%, bei Hypothekarkrediten von 1,0% vor. Der klagende Verbraucherschutzverband begehrte, die Beklagte dazu zu verpflichten, die Verwendung dieser Bestimmung zu unterlassen.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren sowie ein Veröffentlichungsbegehren der Beklagten ab.

Anders als nach der Rechtslage in Deutschland sind in Österreich Einmalbeträge als Entgelt bei einem Kreditvertrag nicht unzulässig. Als Bestandteil der Hauptleistungspflicht unterliegen derartige Entgelte nicht § 879 Abs 3 ABGB. Im Übrigen ist eine derartige Vereinbarung auch nicht gröblich benachteiligend. Die erforderliche Transparenz ist durch die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes gewährleistet.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Gebühr sich nach der Höhe des Kreditbetrages, nicht des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands richtet, sind doch in der österreichischen Rechtsordnung wertabhängige Gebühren und Entgelte weit verbreitet. Nicht erforderlich ist auch, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert. Dass sich aus dem Überschuss zwischen internem Aufwand und verrechneter Gebühr ein Überschuss ergibt, liegt im Wesen eines „Entgelts“ und ist nicht zu beanstanden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einmalige-bearbeitungsgebuehr-bei-kreditvertraegen-zulaessig/)

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