Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau
Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn nicht eine tatsächliche Rückzahlungsverpflichtung trifft.
Nachdem ein vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenes Kind nach Abschluss eines Unterhaltsverfahrens erfuhr, dass sein Vater in den letzten Jahren weit höhere Einnahmen aus dem Betrieb eines „Privatbordells“ bezogen haben soll, beantragte es (auch rückwirkend) die Erhöhung des Unterhalts.
Die Vorinstanzen verneinten aus unterschiedlichen Gründen eine Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und erhöhten demnach nicht den Unterhalt des Kindes für die Vergangenheit. Für die Zeit nach Verhängung der Untersuchungshaft über den Vater wurde über seinen Antrag der Unterhalt rechtskräftig heruntergesetzt.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht nicht, dass das nach Beendigung des vorangegangenen Unterhaltsverfahrens bekannt gewordene Polizeiprotokoll über die Einvernahme der Zeugin zu keiner rückwirkenden Erhöhung des Unterhalts des Kindes führen könnte. Nach der Aussage der Zeugin im Strafverfahren gegen den Vater soll er sich in den letzten sieben Jahren durch körperliche Misshandlungen und Drohungen eine fortlaufende Einnahme durch ihre Prostitution in beachtlicher Höhe verschafft haben. Diese rechtswidrigen Einnahmen sind grundsätzlich auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes maßgebend. Ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Vaters wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn mit hinreichender Gewissheit feststünde, dass der Vater das Geld der Frau tatsächlich zurückzahlen muss oder vom Strafgericht der Verfall der eingetretenen Bereicherung ausgesprochen wird. Zur Abklärung dieser Umstände wurde die Entscheidung über die Erhöhung des Unterhalts des Kindes für die Vergangenheit an das Erstgericht zurückverwiesen.
Dagegen sind allfällige vom Vater im Zeitraum vor seiner Untersuchungshaft bezogene Einkünfte aus der Prostitution nicht auch für den Zeitraum seiner Inhaftierung relevant. Eine solche Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit (Zuhälterei) ist mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.