Einschränkung der ÖGB-Zuschusspensionen ist unwirksam
Die Kläger bezogen vom ÖGB auf der Grundlage einer als Pensionszuschussordnung (PZO) bezeichneten Betriebsvereinbarung Pensionszuschüsse. Im Gefolge der finanziellen Probleme des ÖGB hatte dieser sämtlichen Pensionsbeziehern angeboten, gegen Leistung eines Abfindungsbetrags auf die Pensionszuschüsse zu verzichten. Die Kläger haben dieses Angebot nicht angenommen, worauf der ÖGB ihre Pensionszuschüsse kürzte. Die Kläger begehrten nun die Nachzahlung der nicht ausgezahlten Beträge.
Art I der PZO hat – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut:
„I. Allgemeine Voraussetzungen
Anwendungsbereich
§ 1 (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes … und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel … Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.“
In den Abschnitten über die Anspruchsvoraussetzungen, über Ausschluss, Beginn, Ende und Ruhen ist keinerlei Bezugnahme auf die finanzielle Situation des ÖGB bzw auf „vorhandene Mittel“ enthalten.
Zwischen den Parteien war strittig, ob die in § 1 der PZO enthaltene Formulierung als Widerrufsvorbehalt zu werten ist, der den ÖGB zum Widerruf der Pensionszuschüsse berechtigt. Die Vorinstanzen werteten diese Formulierung als Hinweis auf die erforderliche Existenz des Arbeitgebers, nicht aber als hinreichend deutlich erklärten Widerrufsvorbehalt. Der Beklagte sei daher zum Widerruf der Pensionsleistungen nicht berechtigt.
Der OGH stimmte den Vorinstanzen im Ergebnis – wenn auch mit anderer Begründung – zu:
§ 1 Abs 1 der Betriebsvereinbarung, der nach seiner Überschrift deren „Anwendungsbereich“ regelt, normiert, dass den Arbeitnehmern der Beklagten „nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung“ und „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel“ von der Beklagten Zuschüsse zu Rentenleistungen „gewährt“ werden. Unter „Gewähren“ ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im konkreten Zusammenhang nichts anderes als der Akt der Zuerkennung der Leistungen zu verstehen.
Selbst nach der weitesten Auslegung des Wortsinns der Bestimmung ist daher der Absatz 1 des § 1 der BV-PZO nur dahin zu verstehen, dass denjenigen Arbeitnehmern, die die in der PZO festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, bei Vorhandensein der entsprechenden finanziellen Mittel auf Seiten der Beklagten ein entsprechender Zuschuss gewährt (= zuerkannt) werden wird. (Nur) mit dieser Wortinterpretation lässt sich auch zwanglos vereinbaren, dass die §§ 7 und 8 der BV-PZO zwar Ausschluss, Ende und Ruhen des (bereits zuerkannten) Anspruchs regeln, jedoch von einem Entzug wegen Mangels entsprechender Mittel nicht die Rede ist.
Den Parteien der Betriebsvereinbarung ging es somit in § 1 Abs 1 entsprechend dem Titel des I. Abschnitts nur darum, die „Allgemeinen Voraussetzungen“ der Zuschussgewährung zu regeln, nicht jedoch – systemwidrig – auch den Widerruf bereits gewährter Leistungen zu normieren.
Zum Volltext 9 ObA 38/09t
Zum Volltext 9 ObA 21/09t
Zum Volltext 9 Ob 68/09d
Zum Volltext 9 Ob 96/08x