Einsichtsrecht in den Sachwalterschaftsakt des Verstorbenen?
Jedenfalls solange ein bloß potentieller Erbe noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, hat er kein Einsichtsrecht in den Sachwalterschaftsakt des verstorbenen Betroffenen.
Der Antragsteller ist der Sohn der verstorbenen Betroffenen. Er begehrte Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, weil er als Pflichtteilsberechtigter und Testamentserbe Informationen über während des Sachwalterschaftsverfahrens vorgenommene vermögensrechtliche Dispositionen über das Vermögen seiner Mutter zur Entscheidung darüber benötige, ob er eine Erbantrittserklärung abgeben oder sich auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beschränken solle.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die abweislichen Entscheidungen. Er hält dazu fest, dass Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen. Daraus ist zu folgern, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können. Auch ein bloß potentieller Erbe hat, jedenfalls solange er noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht, weil seine Zugehörigkeit zum Kreis der Erbansprecher noch nicht feststeht. Dasselbe gilt auch für einen Pflichtteilsberechtigten. Eine andere Beurteilung ist im Anlassfall schon deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller (als bloß potentieller Erbe) nicht dargetan hat, inwiefern die Einsichtnahme in den Sachwalterschaftsakt der Wahrnehmung der Interessen der verstorbenen Betroffenen dienen soll.