Einspruch oder Beschwerde?
Einspruch steht nicht zu, soweit Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme erhoben werden kann.
Der Beschwerdeführer war im Ermittlungsverfahren aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen worden. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt wies der – mittlerweile zuständige – Einzelrichter den Antrag der Anklagebehörde auf Verhängung der Untersuchungshaft ab. Der Beschwerdeführer wurde enthaftet und in der Folge rechtskräftig von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Gegen die Festnahmeanordnung hatte er zuvor Einspruch erhoben, der vom Einzelrichter abgewiesen worden war. Gegen diesen Beschluss richtete sich die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde des Freigesprochenen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Grundrechtsbeschwerde zurück und führte dazu aus:
Zwar steht jeder Person Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme zu, über die das Gericht zu entscheiden hat. Wurde die Maßnahme gerichtlich bewilligt, kann der Betroffene aber dagegen Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben, das in solchen Fällen auch über einen – mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) – auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.
Das Erstgericht hat demnach zwar irrig, aber ohne Nachteil für den Betroffenen über den Einspruch entschieden. Weil dieser jedoch seine Behauptung fehlender Voraussetzungen für seine Festnahme nicht mit – hierfür gesetzlich vorgesehener – Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung geltend gemacht hat, scheiterte die – an sich zulässige – Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch die (effektuierte) Festnahmeanordnung mit Grundrechtsbeschwerde schon an der (vertikalen) Nichtausschöpfung des Instanzenzugs.