Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) kann auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof hatte auf Grund einer von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden, ob ein Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingebracht werden kann. Im gegebenen Fall ging es um das Verlangen nach Akteneinsicht.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs spricht der Zweck von Gesetzesänderungen im Jahr 2013 für die Gewährleistung eines solchen gerichtlichen Rechtsschutzes in Fällen behaupteter Verletzungen in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht.