Einstweilige Untersagung einer Bauführung
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung einer anlässlich einer Bauverhandlung getroffenen Vereinbarung über die Bauhöhe.
Die Antragsteller sind Nachbarn der Antragsgegner, die auf ihrer Liegenschaft ein Zweifamilienhaus errichten wollen. Bei der Bauverhandlung erheben die Antragsteller Einspruch gegen die Höhe des Objekts, den sie aber bei einer Reduzierung um 30 cm zurückziehen wollen. Daraufhin sagen die Antragsgegner die Reduzierung der Gebäudehöhe um 30 cm zu. Etwas mehr als zwei Wochen später ‑ das Bauvorhaben war mittlerweile genehmigt ‑ beantragen sie neuerlich eine Baubewilligung, wobei das Objekt sogar etwas höher sein soll als vorher. Dieses Projekt wird gegen den Widerstand der Antragsteller bewilligt.
Die Antragsteller begehren mit ihrer Klage die Zuhaltung der Vereinbarung über die Bauhöhe und begehren zur Sicherung ihres Anspruchs mit einstweiliger Verfügung die vorläufige Untersagung der von den Antragsgegnern schon begonnenen Bauführung. Die Antragsgegner halten dem vor allem entgegen, dass sie auf Basis des neu eingereichten und bewilligten Bauprojekts zulässigerweise bauen dürften.
Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Der Oberste Gerichtshof erließ die beantragte einstweilige Verfügung und erlegte den Antragstellern eine Sicherheitsleistung auf. Der Versuch der Antragsgegner, die Einigung über die Einhaltung einer bestimmten Bauhöhe durch Bezugnahme auf ein „Projekt“ im verwaltungsrechtlichen Sinn zu relativieren und daraus abzuleiten, dass sie sich nur auf das zunächst eingereichte, nicht aber auf ein nur zwei Wochen nach dessen Bewilligung eingereichtes geändertes „Projekt“ beziehe, ist mit den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unvereinbar.