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Einstweilige Verfügung gegen Facebook-Posting zu Familieninterna

 
 

Mit einstweiliger Verfügung kann einem Elternteil die Verbreitung von Details des Familienlebens auf seinem Facebook-Account untersagt und ihm die Löschung dazu veröffentlichter Kommentare von Facebook-Nutzern aufgetragen werden.

Zwischen den Eltern ist ein Verfahren über die Obsorge, den hauptsächlichen Aufenthalt der drei Kinder und über das Kontaktrecht anhängig. Nachdem das Pflegschaftsgericht die gemeinsame Obsorge aufrecht erhalten, den Hauptbetreuungsort der Kinder jedoch beim Vater festgelegt und der Mutter ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt hatte, veröffentlichte die Mutter auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Account ein Posting. In diesem beschrieb sie die Situation in der Familie, bezichtigte den Vater – ihren Exmann – die Kinder von ihr zu entfremden und stellte Mutmaßungen über dessen „negative Motivation“ an. Unter dem Posting sind zahlreiche öffentlich einsehbare Kommentare anderer Nutzer zu lesen, in denen der Vater und auch seine Eltern angegriffen werden.

Der Vater, seine Eltern und die Kinder beantragten der Mutter zu verbieten, Tatsachen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich auf deren Facebook-Account zu verbreiten, und ihr aufzutragen, die dazu veröffentlichten Kommentare zu löschen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rechtsmittel der Mutter nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Die Mutter hat in ihrem Facebook-Posting private Details des Familienlebens der Antragsteller bekanntgegeben sowie – trotz Kenntnis – gehässige Kommentare gegen diese geduldet und damit in deren geschützte Privatsphäre eingegriffen. Es sind die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller auf Achtung ihrer Privatsphäre und des Familienlebens (Art 8 EMRK) und das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) berührt. Der Antragstellerin geht es ausschließlich darum, negative Stimmung gegen die Antragsteller zu machen, ihr Posting ist nicht geeignet, ihre Obsorge und Kontaktrechte durchzusetzen. Da hier eindeutig das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das behauptete Interesse der Mutter an der freien Meinungsäußerung überwiegt, ist ihr die Verbreitung von Details des Familienlebens auf ihrem Facebook-Account zu untersagen und die Löschung ihres Postings und der Kommentare aufzutragen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einstweilige-verfuegung-gegen-facebook-posting-zu-familieninterna/)

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