Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Stalking
Eine nach dem Inkrafttreten des Anti-Stalking-Gesetzes (1. 7. 2006) beantragte einstweilige Verfügung kann auch dann erlassen werden, wenn das rechtswidrige Verhalten schon vor dem 1. 7. 2006 gesetzt wurde. Für die Berechtigung des Antrags reicht ein drohender Eingriff aus.
Im Mai 2006 beendete die Antragstellerin ihre Beziehung zum Antragsgegner. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 6. 7. 2006 schickte der Antragsgegner der Antragstellerin täglich zumindest eine, manchmal auch mehrere, zum Teil überaus ausführliche Nachrichten per E-Mail, sandte täglich SMS und rief mehrmals täglich an. Daneben versuchte er persönliche Kontaktaufnahmen vor dem Wohnhaus und bei der Arbeitsstelle der Antragstellerin. Ende Juli 2006 wandten sich gemeinsame Bekannte, die vom Antragsgegner über die Geschehnisse informiert worden waren, an die Antragstellerin, um sie zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen.
Die Antragstellerin begehrte am 24. 7. 2006, dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung jegliche Kontaktaufnahme zu verbieten und ihm zu untersagen, Dritte zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu veranlassen.
Dem Antrag wurde in allen drei Instanzen stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof nahm dabei erstmals zu dem mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen § 382g EO Stellung, der dem Schutz vor unerwünschten Eingriffen in die Privatsphäre dient. Er verwies darauf, dass schon nach bisheriger Rechtslage die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung als rechtswidriger Eingriff in das durch § 16 ABGB geschützte Recht auf Achtung des Privatbereichs beurteilt wurde.
Das Verhalten des Antragsgegners geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität über jenes Ausmaß hinaus, das als „übliche“ Begleiterscheinung des Endes einer Liebesbeziehung noch geduldet werden müsste. Die neu geschaffene Regelung in § 382g EO verfolgt den Zweck, raschere Abhilfe als bisher zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers umgehend Einhalt zu bieten. Auch vor dem 1. 7. 2006 erfolgte Belästigungen können daher eine einstweilige Verfügung rechtfertigen, wenn der Antrag nach dem 30. 6. 2006 bei Gericht gestellt wurde.
Für die Berechtigung des Antrags reicht ein drohender Eingriff aus. Da gemeinsame Bekannte bereits an die Antragstellerin herangetreten sind, um sie zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu veranlassen, steht jedenfalls die Befürchtung im Raum, dass der Antragsgegner auch Dritte dazu benützt, mit der Antragstellerin – von dieser nicht gewünscht – Kontakt aufzunehmen.