Einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist auch gegen einen Heimbewohner zulässig, der eine strafgerichtliche Weisung im Zusammenhang mit der Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB befolgt, sich in einer derartigen psychosozialen Betreuungseinrichtung aufzuhalten.
Der Antragsgegner ist aggressiv und schlägt andere Heimbewohner grundlos, weshalb die Einrichtung bereits Schritte unternommen hat, ihn anderweitig unterzubringen, weil sie nicht mehr für die Sicherheit der anderen Bewohner garantieren kann. Auch der besachwaltete Antragsteller wurde vom Antragsgegner schwer verletzt.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht erließ sie.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts und bekräftigte seine Rechtsprechung, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens verschuldensunabhängig und Wegweisungen auch gegenüber Unzurechnungsfähigen zulässig sind. Antragsbefugt ist jede Person, für die das Zusammentreffen mit dem Antragsgegner unzumutbar ist. Ein Heimbewohner hat kein Antragsrecht nach dem Heimaufenthaltsgesetz, dass die Heimleitung gegen den Gefährder freiheitsbeschränkende Maßnahmen anordnet. Auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis, aufgrund dessen sich der Antragsgegner am ihm jetzt verbotenen Ort aufhält, kommt es generell nicht an. Das Drohen eines Widerrufs der nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB beseitigt die Schutzwürdigkeit anderer Personen nicht.