Eintritt der Rechtswirkungen eines Beschlusses auf Einstellung der Exekution
Das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangenen Einstellungsbeschlusses ist vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.
Das Erstgericht stellte die Exekution durch Pfändung und Verwertung des dem Verpflichteten gehörigen Geschäftsanteils an der GmbH über Antrag des Verpflichteten, gegen den sich der Betreibende aussprach, nach § 39 Abs 1 Z 8 EO ein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Einstellungsantrag des Verpflichteten abgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens aufgetragen wurde.
Der Verpflichtete erhob dagegen Revisionsrekurs. Er steht ua unter Hinweis auf § 67 EO auf dem Standpunkt, das Pfändungspfandrecht am Geschäftsanteil sei wegen des sofort mit dessen Zustellung wirksamen gewordenen Einstellungsbeschlusses bereits erloschen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs mit folgender Begründung nicht Folge: Durch die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 EO entfallen die mit der Beschlagnahme einer Sache verknüpften Wirkungen (Entstrickung) und erlöschen noch bestehende exekutive Pfand- oder Befriedigungsrechte. Dem Einstellungsbeschluss kommt somit rechtsgestaltende Wirkung zu. In der EO findet sich allerdings weder die Anordnung, dass die Wirkungen eines Einstellungsbeschlusses generell erst mit dessen Rechtskraft eintreten, noch dass einem Rekurs dagegen aufschiebende Wirkung zukommt.
Tritt die rechtsgestaltende Wirkung des Einstellungsbeschlusses aber bereits mit dessen Zustellung ein, könnte ein rechtzeitig erhobener Rekurs nichts daran ändern, dass ein vom Betreibenden erworbenes exekutives Pfandrecht (hier) an Geschäftsanteilen des Verpflichteten im selben Zeitpunkt erloschen wäre, selbst wenn der Einstellungsbeschluss (wie hier) im Rechtsmittelweg beseitigt wird. Ebenso wenig könnte ein mit dem Rekurs verbundener Antrag auf Zuerkennung einer seine Ausführung einstweilen hemmende Wirkung (§ 524 Abs 2 ZPO) Abhilfe schaffen, weil der Beschluss auf Aufschiebung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses konstitutiv erst ab dem Bewilligungstag wirkt, sodass seine Erlassung gegen einen rechtsgestaltenden Beschluss ins Leere geht.
Die dargestellte Rechtslage bedeutet, dass eine das Rechtsschutzinteresse des betreibenden Gläubigers massiv tangierende, mit staatlichen Zwangsmitteln gerichtlich angeordnete Sicherung des Vermögens seines Schuldners bereits durch die Zustellung auch eines (allenfalls) unrichtigen Einstellungsbeschlusses verloren ginge, dem betreibenden Gläubiger aber vom Gesetz keine Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Verlust zumindestens vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschluss zu verhindern.
Bedenkt man, dass der Gläubiger über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat auf Zwangsvollstreckung als Erscheinungsform des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs iSd Art 6 EMRK verfügt, kommt die Vernichtung der so erreichten Sicherung des betriebenen vollstreckbaren Anspruchs ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers dem Vorliegen einer Rechtsschutzlücke gleich. Diese ist durch analoge Anwendung des § 70 Abs 2 EO zu schließen, der die der Einstellung der Exekution gleichzuhaltende Wirkung einer die Exekutionsbewilligung beseitigenden Rekursentscheidung erst mit ihrer Rechtskraft anordnet, und das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.