Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung
Schon die Vereinbarung einer – etwa zufolge Intransparenz – unwirksamen Klausel und nicht erst die Berufung darauf ist der den Versicherungsfall darstellende Verstoß.
Durch die Vereinbarung einer – etwa zufolge Intransparenz – unwirksamen Klausel ist der Keim für spätere Auseinandersetzungen gelegt. Schon diese Vereinbarung und nicht erst die Berufung darauf ist nach Art 2 Pkt 3. der ARB 2007 (gleichlautende Bestimmungen fanden sich bereits in den ARB 1988, 1994 und 2005) daher der den Versicherungsfall darstellende Verstoß.
Der bei der beklagten Partei rechtsschutzversicherte Kläger begehrte Versicherungsdeckung für einen Rechtsstreit betreffend einen, angeblich eine intransparente Klausel enthaltenden Lebensversicherungsvertrag. Die beklagte Partei lehnte Rechtsschutzdeckung wegen Vorvertraglichkeit ab; der vom Kläger behauptete Verstoß habe bereits vor Beginn der Rechtsschutzversicherung stattgefunden. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, erst die Berufung des Lebensversicherers auf die seiner Meinung nach intransparente Klausel sei der den Versicherungsfall darstellende Verstoß.
Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Ansicht an und gaben dem Klagebegehren auf rechtsschutzmäßige Kostendeckung statt.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Die Gefahr der Verursachung von Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung konkretisiere sich in Fällen wie dem vorliegenden bereits mit der Einbeziehung der nun für unwirksam erachteten, für den Rechtsschutzversicherten belastenden Klausel in den (Lebensversicherungs-)Vertrag. Durch den späteren Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags würde demnach ein Risiko gedeckt, das zuvor bereits eingetreten sei. Dass dem Versicherungsnehmer der schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags stattgefundene Verstoß gar nicht bewusst gewesen sei (und daher von einem Zweckabschluss keine Rede sein könne), vermöge an der Vorvertraglichkeit und damit an der mangelnden Deckungspflicht nichts zu ändern.
Angesichts der also grundsätzlich zu verneinenden Deckungspflicht der beklagten Partei komme der von den Vorinstanzen – ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht – offen gelassenen Frage, ob und inwieweit die beklagte Partei dennoch eine konstitutive Deckungszusage abgegeben habe, verfahrensentscheidende Bedeutung zu. Dem Erstgericht wurde daher eine entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen.