Eintritt ins Kloster beendet nicht die Unterhaltsverpflichtung
Geht ein Unterhaltspflichtiger in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielt kein Einkommen und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw Antragstellung (zB Arbeitslosengeld) hätte erzielen können.
Der Vater war zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Tochter von 300 EUR verpflichtet. Er ist Kfz-Werkmeister und hat die Berufsreifeprüfung absolviert. Zuletzt bezog er Arbeitslosen- bzw. Krankengeld.
Nachdem er in ein orthodoxes Kloster eingetreten war, beantragte er bei Gericht, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter zu entheben.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen den Unterhaltsenthebungsantrag ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird dadurch, dass dem Vater eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter auferlegt wird, nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, hier der unterhaltsberechtigten Tochter. Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.