Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Fehlen der Bezeichnung der Liegenschaft in einem Europäischen Nachlasszeugnis steht der Einverleibung des Eigentumsrechts der danach ausgewiesenen Erben nicht entgegen.
Die Antragsteller sind deutsche Staatsbürger und begehrten unter Vorlage unter anderem einer beglaubigten Abschrift des von einem deutschen Amtsgericht ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses die Einverleibung ihres anteiligen Eigentumsrechts. Sie sind Erben nach einem österreichischen Staatsbürger, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Die Vorinstanzen wiesen ihr Begehren ab, weil im Europäischen Nachlasszeugnis jene Liegenschaften, die im Erbweg übergegangen sind, nicht durch die Nennung von Einlagezahlen und Katastralgemeinden bezeichnet seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller Folge. Das österreichische Grundbuchsrecht nennt das Europäischen Nachlasszeugnis als Urkunde aufgrund deren Einverleibungen stattfinden können. Dessen Beurteilung richtet sich ausschließlich nach der EuErbVO, die nach ihrem Wortlaut und ihren Zielen autonom auszulegen ist. Danach stellt ein solches Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar. Sein Inhalt ist in der Verordnung abschließend geregelt. Danach ist die konkrete Benennung der Liegenschaften, auf die sich das Eintragungsbegehren bezieht, nicht erforderlich, sodass das vorgelegte Zeugnis der Einverleibung des Eigentums zugunsten der Erben zugrunde zulegen ist, auch wenn es keine Bezeichnung der Liegenschaften nach Einlagezahlen und Katastralgemeinden enthält.