Einvernehmliche Abänderung eines Unterhaltsvergleiches – Witwenpension
Kein Anspruch auf Witwenpension, wenn ein im Scheidungsverfahren abgeschlossener Unterhaltsvergleich in der Folge einvernehmlich abgeändert wird, sodass der geschiedene Ehemann nicht mehr zur Leistung von Unterhalt an seine frühere Ehegattin verpflichtet ist.
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte änderten einvernehmlich einen seinerzeit im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleich ab, so dass der geschiedene Ehemann im Hinblick auf das von der Klägerin durch ihre mittlerweile wiederaufgenommene Berufstätigkeit aktuell erzielte Einkommen nicht mehr zur Leistung von Unterhalt an die Klägerin verpflichtet war. Der geschiedene Ehemann leistete in der Folge bis Mai 2003 dennoch freiwillige Unterhaltszahlungen an die Klägerin. Nach dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten am 2.8.2005 schloss die Klägerin einen Vergleich mit der Verlassenschaft, wonach sie einen Pauschalbetrag von 10.000 Euro an Unterhalt ab Mai 2003 erhielt.
Das von der Klägerin auf die Gewährung einer Witwenpension gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass kein Anspruch auf Witwenpension bestehe, wenn ein im Scheidungsverfahren abgeschlossener Unterhaltsvergleich in der Folge einvernehmlich abgeändert werde, sodass der geschiedene Ehemann nicht mehr zur Leistung von Unterhalt an seine frühere Ehegattin verpflichtet sei. Habe der geschiedene Ehemann dennoch weiter freiwillige Unterhaltszahlungen geleistet, diese jedoch bereits mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wieder eingestellt, bestehe auch kein Anspruch auf Witwenpension. Daran ändere sich auch nichts, wenn sich die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Ehemann nachträglich in einem Vergleich verpflichtet habe, der geschiedenen Ehefrau den freiwilligen Unterhalt für die Zeit bis zum Todestag nachzuzahlen