Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei noch unbekannter Schwangerschaft
Die Arbeitnehmerin, die die Schwangerschaft rechtzeitig im Sinne des § 10 Abs 2 MuttSchG dem Arbeitgeber nachweist, kann die Auflösungsvereinbarung wegen der damals fehlenden Kenntnis der Schwangerschaft anfechten.
Über Wunsch der beklagten Arbeitgeberin vereinbarten die Arbeitgeberin und die nunmehr klagende Arbeitnehmerin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Arbeitnehmerin ua eine freiwillige Abfertigung in der Höhe eines Monatsgehalts zugesagt wurde. Die Arbeitnehmerin stimmte der Vereinbarung schriftlich zu, zumal sie wegen eines finanziellen Engpasses das Geld gut gebrauchen konnte. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung wussten beide Parteien noch nicht, dass die Arbeitnehmerin bereits seit einigen Tagen schwanger war. Als sie kurze Zeit später von ihrer Schwangerschaft erfuhr, bat sie die Arbeitgeberin sofort um ihre Wiedereinstellung, was die Arbeitgeberin aber ablehnte.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis trotz der Beendigungsvereinbarung aufrecht sei. Der Oberste Gerichtshof vertrat dazu folgende Rechtsauffassung:
Nach § 10 Abs 7 MuttschG ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffene Dienstnehmerin bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung weiß, dass sie schwanger ist. Den Fall, dass im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin noch nicht bekannt ist und daher die Schutzvorschrift des § 10 Abs 7 MuttschG ihre Wirksamkeit faktisch noch nicht voll entfalten kann, ist im Gesetz nicht geregelt, sodass insoweit eine Gesetzeslücke vorliegt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshof ist diese Lücke durch analoge Anwendung des § 10a MuttSchG zu schließen. Nach dieser Bestimmung wird der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft an bis zum Beginn des Wochengeldes gehemmt. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin, die die Schwangerschaft rechtzeitig im Sinne des § 10 Abs 2 MuttSchG dem Arbeitgeber nachweist, die Auflösungsvereinbarung wegen der damals fehlenden Kenntnis der Schwangerschaft anfechten kann. Damit fällt die Auflösungsvereinbarung weg, sodass – wie nach § 10a MuttschG – von einem bis zum Beginn der Wochenschutzfrist verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Der übrige Inhalt der Auflösungsvereinbarung ist im Zweifel von der Unwirksamkeit (Verschiebung) des Auflösungstermins nicht betroffen.