Einwände gegen die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes sind unberechtigt
Die verfahrensrelevanten Fragen zum Glücksspielrecht wurden durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bereits umfassend geklärt.
Als Inhaberin einer Bewilligung der niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Landesausspielung mit Automaten betreibt die klagende Partei solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich. Sie macht in zahlreichen Verfahren lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die jeweiligen Betreiber illegalen Glücksspiels geltend.
Der Obersten Gerichtshof hatte sich in den verbundenen Verfahren zu 4 Ob 31/16m ua – ebenso wie in zahlreichen anderen Parallelverfahren – mit dem Einwand der jeweils beklagten Parteien auseinanderzusetzen, ob das Glücksspielgesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung unionsrechtswidrig bzw verfassungswidrig sei und deshalb nicht zur Anwendung gelange, insbesondere weil die geforderte Kriminalitätsbekämpfung und der geforderte Spielerschutz nicht im notwendigen Ausmaß gegeben seien.
Der Senat wies die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien zurück. Die von den jeweiligen Beklagten gegen die stattgebenden Entscheidungen erhobenen unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände können eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzeigen. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben sich bereits umfassend mit den Vorgaben des EuGH zur Unionsrechtskonformität von Glücksspielrechtsnormen und auch mit den dagegen vom Senat gegen die österreichische Rechtslage geäußerten Bedenken auseinandergesetzt und die Unionsrechtskonformität bejaht.