Einwilligung in den Eintritt des Erwerbers einer streitverfangenen Sache als Partei
Der Prozessgegner kann seine Einwilligung in den Eintritt des Erwerbers einer streitverfangenen Sache als Partei des Verfahrens nicht durch ein „Verschweigen“ als Folge einer zunächst unterbliebenen Äußerung erklären. Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Urteils auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion der Veräußerung der streitverfangenen Sache; sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts.
Die Klägerin war bei Klageeinbringung am 16. 11. 2001 einzige Kommanditistin, der Beklagte war und ist einziger Komplementär einer KG. Am 21. 8. 2003 trat die Klägerin – nach Zustellung ihrer Klage an den Beklagten – einen Teil ihres Kommanditanteils an einen Dritten ab. Der neue Kommanditist erklärte in der mündlichen Streitverhandlung vom 12. 9. 2003, er trete dem Verfahren als weiterer Kläger bei. Der Beklagte äußerte sich dazu vorerst nicht, er sprach sich jedoch in der Verhandlung vom 13. 5. 2004 ausdrücklich gegen einen Beitritt des neuen Gesellschafters als Partei aus.
Die Klägerin begehrte, dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis für die KG zu entziehen und ihn ferner schuldig zu erkennen, der Übernahme der Geschäftsführung durch sie und überdies ihrem Eintritt in die Gesellschaft als Komplementärin zuzustimmen.
Der Beklagte wendete sich gegen die ihm angelasteten Pflichtverletzungen.
Das Erstgericht wies mit dem in sein klageabweisendes Urteil (Punkt 2.) aufgenommenen Beschluss (Punkt 1.) die Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters zurück.
Das Gericht zweiter Instanz ließ den Beitritt des neuen Gesellschafters als weitere klagende Partei auf Grund des Rekurses der Klägerin zu; es hob ferner das Ersturteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 9. 2003 (Tag der Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters) als nichtig auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung des neuen Gesellschafters als Kläger an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof stellte infolge Revisionsrekurses des Beklagten Punkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts – gestützt auf die eingangs zusammengefassten Leitlinien in Auslegung des § 234 ZPO – wieder her, er hob ferner den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurück.