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Einwilligung in in Werbeanrufe

 
 

Die nach dem Telekommunikationsgesetz erforderliche Erklärung des Inhabers eines Telefonanschlusses, in Werbeanrufe einzuwilligen, kann sich – vertretbarerweise – aus im Einzelfall maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

Im Vorprozess sollte der dort Beklagte nach dem mit EUR 7.267,28 bewerteten Klagebegehren schuldig erkannt werden, es zu unterlassen, den Kläger unaufgefordert telefonisch zu kontaktieren, dabei das Interesse an ergonometrischen Drehstühlen zu erkunden und diese zum Verkauf anzubieten. Am 18. 10. 2002 habe eine Mitarbeiterin des Beklagten in dessen Namen einen solchen Anruf getätigt. Dadurch habe der Beklagte gegen die Gewerbeordnung und das Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG 1997) verstoßen. Er habe die Telefonverbindung des Klägers blockiert und dessen Arbeitszeit in Anspruch genommen. Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren stattgegeben, das Berufungsgericht hatte es dagegen abgewiesen und noch ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000 nicht übersteige. Das Berufungsgericht hatte ins Treffen geführt, beide Streitteile hätten sich in Ansehung der Telekommunikation den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer GmbH unterworfen. Deren Punkt IV. sei mit „Bedarfsmeldung“ überschrieben gewesen und habe u. a. folgende Wendungen enthalten:
„… Der Teilnehmer … erteilt die Zustimmung zur Übermittlung der aufgenommenen Daten wie insbesondere Branche der Person/Firma, Name der Person/Firma, Hinweis auf Hersteller, Einzel-, Großhandel und Art der Dienstleistung, Name der Bezugspersonen (…), Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Angebot und Bedarfsmeldung an andere Unternehmen zum Zweck der Werbung und Geschäftsanbahnung für den Teilnehmer. Diese Zustimmung gilt auch für die Benützung dieser Daten durch … (die GmbH) … für eigene Werbezwecke.“
Aus dieser Bestimmung sei das gemäß § 101 TKG 1997 erforderliche Einverständnis jedes Teilnehmers – demnach auch jenes des Klägers – abzuleiten, von anderen Teilnehmern zum Zweck der Werbung und Geschäftsanbahnung (auch) telefonisch kontaktiert zu werden; die Daten jedes Teilnehmers hätten ferner an andere Unternehmen zum Zweck der Werbung und Geschäftsanbahnung weitergegeben werden dürfen, sofern eine solche Werbung und Geschäftsanbahnung für einen Teilnehmer durchgeführt worden sei.

Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Zuerkennung von EUR 5.975,21 als Ersatz der Kosten des Vorprozesses und behauptete die Unvertretbarkeit der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die beklagte Partei – Republik Österreich – wendete ein, der Kläger habe in die Durchführung von Werbetelefonaten nach den maßgebenden AGB eingewilligt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge. Er betonte, dass Anrufe zu Werbezwecken nach dem im Anlassfall noch anzuwendenden § 101 Abs 1 TKG 1997 – diese Norm sei später wortgleich durch § 107 Abs 1 TKG 2003 ersetzt worden – nur mit einer vorangegangenen Einwilligung des Teilnehmers erlaubt gewesen seien. In Ermangelung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Verständnis der „Einwilligung des Teilnehmers“ gemäß § 101 Abs 1 TKG 1997 und einer im Schrifttum insoweit herrschenden Meinung, sei die vom Berufungsgericht im Vorprozess vertretene Auffassung, der Kläger habe in das den Klagegrund bildende Werbetelefonat nach Punkt IV. der maßgebenden AGB eingewilligt, jedenfalls nicht unvertretbar. In Auslegung des § 101 Abs 1 TKG 1997 habe im Übrigen weder die Rechtsprechung noch die Lehre gefordert, der Anrufende müsse sich als Voraussetzung eines zulässigen „Werbetelefonats“ jeweils ausdrücklich auf die vom Angerufenen erteilte Zustimmung berufen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einwilligung-in-in-werbeanrufe/)

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