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Einzugsbereich eines Erneuerungsantrags

 
 

Ein ohne vorherige Anrufung des EGMR gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch auf die behauptete Verletzung von Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens gestützt werden.

Das dort normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.

Die auf Grund eines Rechtshilfeersuchens als Beschuldigte zu vernehmenden Personen erhoben gegen ihre von der Staatsanwaltschaft verfügte Ladung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung und wendeten einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot nach Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein. Nach abschlägigen Entscheidungen im Instanzenzug stellten sie einen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zulässigkeit des Erneuerungsantrags und sah im gegebenen Fall die Doppelverfolgung als ausreichend bescheinigt an.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einzugsbereich-eines-erneuerungsantrags/)

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