Elektronisch überwachter Hausarrest
Beim elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und nicht um eine Alternative zur Untersuchungshaft. Demgemäß kann die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.
Ein wegen dringenden Verdachts der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und der betrügerischen Krida aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft angehaltener Beschuldigter beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173a StPO.
Der Einzelrichter des Landesgerichts lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Zweck der Anhaltung in Hinblick auf die Intensität der Haftgründe im konkreten Fall durch bloßen Hausarrest nicht erreicht werden könne. Dieser Meinung schloss sich das Oberlandesgericht an, an das sich der Beschuldigte mit Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss gewendet hatte.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten war hinsichtlich des Begehrens, die Untersuchungshaft als Hausarrest fortzusetzen, unzulässig. Denn beim elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a StPO handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit – anders als zB bei der richterlichen Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen – gerade nicht um eine Alternative zur Untersuchungshaft. Hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug sieht aber der Gesetzgeber einen Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vor.