Elektronische Übermittlung von Beilagen im Grundbuchverkehr nicht mit PDF-Anhang
Die elektronische Übermittlung von Beilagen hat im Grundbuchverfahren durch Einstellung in einem Urkundenarchiv samt Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde und nicht mittels eines PDF-Anhangs zu erfolgen; nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift.
Die Antragsteller haben ihrem Grundbuchgesuch zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit unbeglaubigte Abschriften des Staatsbürgerschaftsnachweises bzw der Reisepässe als PDF-Anhang vorgelegt. Die elektronische Übermittlung von Beilagen hat jedoch derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder die hier erforderlich gewesene beglaubigte Abschrift.