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Elektronische Zustellung an Anwaltskanzlei

 
 

Die Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts(kanzleipersonals) hindert nicht die Wirksamkeit einer elektronischen Zustellung durch das Gericht.

Das Erstgericht übermittelte sein Urteil dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten auf elektronischem Weg. Nach dem Gerichtsorganisationsgesetz gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellungszeitpunkt. Dies war hier der 10.5.2013. Der Beklagte erhob am 10.6.2013 Berufung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist eingebracht.

Der Beklagte erhob gegen diesen Zurückweisungsbeschluss Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Die Rechtsanwaltskanzlei seines Vertreters sei von Mittwoch den 8.5.2013 Nachmittag bis Montag den 13.5.2013 Morgen nicht besetzt gewesen (Donnerstag sei Feiertag und Freitag „Fenstertag“ gewesen). Der Fristenlauf habe daher erst mit dem 13.5.2013 zu laufen begonnen und die Berufung sei somit rechtzeitig erhoben worden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs nicht Folge. Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist im Gerichtsorganisationsgesetz nicht vorgesehen. Die am 10.6.2013 eingebrachte Berufung des Beklagten war daher verspätet.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/elektronische-zustellung-an-anwaltskanzlei/)

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