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Ende der Kindeseigenschaft im Sozialversicherungsrecht

 
 

Die Kindeseigenschaft im Sozialversicherungsrecht endet selbst bei fortdauerndem Studium spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres.

Der am 15.5.1987 geborene Sohn des Klägers begann nach Absolvierung einer berufsbildenden höheren Schule und des Präsenzdienstes mit dem Bachelorstudium für Chemie, das er am 15.11.2011 erfolgreich abschloss. In der Folge begann er ein Masterstudium für Biochemie und Molekulare Biomedizin, das über sein 27. Lebensjahr hinaus andauerte.

Die Pensionsversicherungsanstalt ging von einem Wegfall der Kindeseigenschaft des Sohnes des Klägers mit Vollendung des 27. Lebensjahres aus und setzte daher die dem Kläger zu seiner Invaliditätspension gewährte Ausgleichszulage ab 1.6.2014 entsprechend herab.

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kindeseigenschaft im Sozialversicherungsrecht zwar auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fortbestehe, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Vollendung des 27. Lebensjahres stelle eine absolute Altershöchstgrenze dar, über die hinaus eine Verlängerung der Kindeseigenschaft auch bei fortdauerndem Studium nicht in Betracht komme. Gegen diese gesetzliche Altershöchstgrenze bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ende-der-kindeseigenschaft-im-sozialversicherungsrecht/)

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