Enduro im Offroadpark und Unfallversicherung
Reichweite des Ausschlusses von Fahrten auf „Rennstrecken“ (Art 22.2 AUVB). .
Der Kläger kam mit seiner Motocrossmaschine in einem Offroadpark in Ungarn beim Sprung über einen Hügel zu Sturz und verletzte sich schwer.
Erst- und Berufungsgericht verneinten die Deckungspflicht des Unfallversicherers.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, weil auch die Verbindungsstrecke zwischen Fahrerlager und Endurostrecke, wohin der Kläger unterwegs war, so gestaltet war wie die eigentliche Endurostrecke. Der Begriff „Rennstrecke“ umfasst nämlich auch Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben, die im öffentlichen Straßenverkehr nicht vorgesehen sind. Der Kläger erhält daher keine Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung.