Enterbung ist bei fortwährenden massiven Beschimpfungen gerechtfertigt
Die Enterbung ist gerechtfertigt, wenn der Enterbte massiven Alkoholmissbrauch begeht und seine Eltern drangsaliert und beschimpft.
Der Kläger war testamentarisch enterbt worden. Seine Pflichtteilsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 768 Z 4 ABGB kann ein Noterbe enterbt werden, wenn er beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt. Der Oberste Gerichtshof billigte die Auffassung der Vorinstanzen, die Art und Weise, wie der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt seine altersbedingt weitgehend wehrlosen und bettlägrigen Eltern aus materiellen Beweggründen (es ging dabei immer um Geldforderungen und vermeintliche Anrechte auf das elterliche Vermögen) jahrelang massiv drangsaliert sowie auf das Unflätigste beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht hat, übersteige bei weitem die Grenze dessen, was nach allgemeiner Anschauung noch für tolerierbar erachtet wird. Dadurch, dass das indiskutable Verhalten des Klägers auch nach außen drang und im Wohnort des Erblassers zum Gesprächsthema wurde, wurde auch der nach dieser Gesetzesstelle nötige Öffentlichkeitsbezug hergestellt.