Entfall der Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe entfällt die Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.
Art 14 lit g des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits bezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.