Entfall des Kinderbetreuungsgeldanspruchs bei Geburt eines weiteren Kindes
Kinderbetreuungsgeld gebührt immer nur für das jeweils jüngste Kind eines Anspruchsberechtigten.
Der Kläger ist unter anderem Vater des am 3. 11. 2002 geborenen Simon und der am 3. 4. 2004 geborenen Elena. Bei der Antragstellung des Klägers auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für seinen Sohn Simon für die Zeit vom 3. 5. 2005 bis 2. 11. 2005 verschwieg der Vater die Geburt seiner Tochter Elena am 3. 4. 2004. Dem Kläger wurde daraufhin das beantragte Kinderbetreuungsgeld zuerkannt.
Als der Gebietskrankenkasse in der Folge die Tatsache der Geburt der Tochter des Klägers, Elena, am 3. 4. 2004 bekannt wurde, widerrief sie die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes an den Kläger für dessen Sohn Simon für die Zeit vom 3. 5. 2005 bis 2. 11. 2005 und verpflichtete den Kläger gleichzeitig zur Rückzahlung der für den genannten Zeitraum empfangenen Leistung.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Kinderbetreuungsgeld gebührt gemäß § 5 Abs 5 KBGG immer nur für das jeweils jüngste Kind eines Anspruchsberechtigten. Es fällt daher der Anspruch eines Vaters auf Kinderbetreuungsgeld weg, wenn er erneut Vater wird, und zwar unabhängig davon, ob dieses jüngste Kind von derselben oder – wie im vorliegenden Fall – einer anderen Frau als der Mutter jenes Kindes geboren wird, für das er Kinderbetreuungsgeld bezieht. Ein Anspruch der leiblichen Mutter des Sohnes Simon auf Kinderbetreuungsgeld bleibt hingegen durch die Geburt der – von einer anderen Frau geborenen – leiblichen Tochter des Klägers, Elena, unberührt.