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Entgelt für Konsumationen und Zimmermiete in einem Bordell sind von der Bordellbetreiberin einklagbar

 
 

Fortschreibung der Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden nicht generell sittenwidrig ist.

Der Beklagte besuchte einen Nobel-Nachtclub und lud dort einen Freund und einige Prostituerte zu einer „Champagnerparty“ ein, wobei nach den Behauptungen der Klägerin 31 Flaschen Champagner konsumiert wurden. Der Beklagte und sein Freund verbrachten auch einige Stunden in je einem Zimmer im Nachtklub.

Die Klägerin ist die Betreiberin des Nachtclubs und begehrte vom Beklagten die Bezahlung des konsumierten Champagners und der Zimmermiete in Höhe von insgesamt 10.000 EUR.

Der Beklagte wendete ein, er habe viel weniger konsumiert, er schulde nichts, weil er infolge Alkoholisierung geschäftsunfähig gewesen sei. Die verlangten Preise seien krass überhöht. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig, weil dadurch die Sexualität kommerziell ausgebeutet werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies es mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung Verträge über sexuelle Handlungen sittenwidrig seien, wovon auch die Konsumation des Champagners erfasst sei.

Der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und schloss sich der Begründung der Entscheidung des 3. Senats des Obersten Gerichtshofs vom 18. 4. 2012, 3 Ob 45/12g, an. Dort war in Abkehr von einer anderslautenden Entscheidung des Jahres 1989 ausgesprochen worden, dass dann, wenn eine sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet worden sei, diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung begründe. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber(in) und Kunden.

Das Berufungsgericht muss nun auf Grundlage dieser Rechtsansicht die bisher unterbliebene Prüfung des Sachverhalts und von Verfahrensmängeln, die der Beklagte behauptet hatte, nachholen und neuerlich entscheiden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entgelt-fuer-konsumationen-und-zimmermiete-in-einem-bordell-sind-von-der-bordellbetreiberin-einklagbar/)

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