Entgelt für Restschuldbestätigung und Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit ist bei Verbrauchern unzulässig
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Bank Verbrauchern gegenüber ohne Differenzierung nach verschiedenen nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) maßgeblichen Umständen weder ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung noch ein Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit vorsehen.
Die beklagte Bank sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher- und Kommerzkredite – undifferenziert und ohne weitere Bedingungen und Einschränkungen – ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung von 41,30 EUR sowie ein Kontoschließungsentgelt von 15 EUR für Rahmenkredite vor.
Der klagende Verein für Konsumenteninformation begehrte die Untersagung der Verwendung dieser Klauseln, weil sie gegen gesetzliche Verbote und die guten Sitten verstießen und überdies intransparent seien.
Das Erstgericht verbot die beanstandeten Klauseln. Das Berufungsgericht bestätigte das Verbot. Die Information der Restschuldbestätigung sei im verpflichtend kostenfreien Tilgungsplan enthalten. Die Klausel erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, er könne sich nicht kostenfrei über seine offene Zahlungsverpflichtung informieren. Die Kündigung des Kredits müsse kostenfrei sein. Das Kontoschließungsentgelt sei auch grob benachteiligend, weil das Entgelt für den Kredit durch die Hintertür erhöht werde. Da die Klausel keine Ausnahmen vorsehe, verschleiere sie die Rechtslage.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.
Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiern die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG (keine Anwendung der sonst zwingenden Regeln für Verbraucherkredite) und andererseits die Anordnung des § 15 Abs 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.