Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Absonderung wegen Kontakt mit COVID-19-Patienten nach dem Epidemiegesetz 1950
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob der Vertragsbediensteten eines Landes bei behördlich angeordneter Absonderung eine Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulage nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gebührt.
Die Klägerin, eine Vertragsbedienstete der Beklagten, unterliegt dem NÖ Landes-VertragsbedienstetenG. Dieses Landesgesetz regelt die Ansprüche von Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Unfall oder Krankheit. In diesen Fällen gebührt keine Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulage.
Als die Klägerin infolge beruflichen Kontakts mit einem an COVID-19 erkrankten Patienten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19.3. – 2.4.2020 in ihrer Wohnung abgesondert wurde, zahlte die Beklagte diese Zulagen nicht weiter. Die Klägerin klagte sie daraufhin nach dem EpiG ein.
Anders als das Erstgericht gab das Berufungsgericht der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Berufungsentscheidung.
Das NÖ L-VBG regelt nicht die Dienstverhinderung infolge einer behördlich angeordneten Absonderung iSd EpiG. Für einen solchen Fall sieht § 32 EpiG vor, dass natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit sie abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Bestimmung regelt auch, dass die Vergütung für Personen in einem Arbeitsverhältnis nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen ist. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Mit dem Verweis auf das EFZG wird insofern kein Entgeltanspruch ieS geschaffen, sondern nur eine Regelung für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für epidemiebedingte Absonderungszeiten udgl getroffen. Davon werden auch Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde ua erfasst, die sonst vom Geltungsbereich des EFZG ausgenommen sind. Die Entschädigungsleistung nach § 32 EpiG war im vorliegenden Fall daher nach dem Entgeltbegriff des EFZG zu bemessen, der solche Zulagen umfasst. Die Klägerin wird damit so gestellt, als ob sie gearbeitet hätte.