Enthebung des Vorstands eines Vereins
Der Oberste Gerichtshof nimmt Klarstellungen zu den Aufgabenbereichen der einzelnen Organe eines Vereins (Leitungsorgan, Mitgliederversammlung, Schlichtungseinrichtung) vor.
Der Kläger ist seit 1990 Mitglied des beklagten Vereins. Im Juli 2020 wählte die Mitgliederversammlung des Vereins den Kläger zum Vorstand, wobei nach den Statuten nur Mitglieder des Vereins zu Organen des Vereins gewählt werden können. Die Vereinsorgane sind nach den Statuten von der Mitgliederversammlung zu wählen und zu entheben. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach den Statuten der Vorstand. Im Mai 2021 fasste die Mehrheit des Vorstands des beklagten Vereins den Beschluss, den Kläger auszuschließen und seiner Position als Vorstandsmitglied zu entheben. Gegen den Vereinsausschluss erhob der Kläger in Übereinstimmung mit den Statuten „Einspruch“ an die Mitgliederversammlung, die diesen Einspruch im Juli 2021 verwarf.
Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses auf Ausschluss des Klägers aus dem Verein sowie aus dessen Vorstand war in allen drei Instanzen erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins in den Statuten nicht als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Vereinsgesetz (VerG) vorgesehen werden kann. Soweit die Statuten des Vereins daher vorsehen, dass gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand binnen 14 Tagen ein Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig ist und insoweit keine Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichts besteht, sind sie gesetzwidrig.
Außerdem betonte der Oberste Gerichtshof, dass der an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen kann, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat, wenn die Vereinsstatuten vorsehen, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen.
Insgesamt konnte der Kläger daher mit Beschluss (der Mehrheit) des Vorstands aus der Position als Vorstandsmitglied nicht wirksam enthoben werden.