Entlassung einer Dienstnehmerin wegen Missachtung der angeordneten Absonderung als Corona-Verdachtsfall
Nach Ansicht der Vorinstanzen setzte die Dienstnehmerin den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (iSd § 34 Abs 2 lit b VBG bzw des einschlägigen Kollektivvertrags), weil sie zum Dienst erschien, obwohl sie anlässlich einer Testung über die Gesundheitsbehörde am Vortag die Anordnung erhalten hatte, die Wohnung zur Verhinderung einer möglichen Verbreitung von SARS-CoV-2 bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht zu verlassen. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Beurteilung.
Die klagende Dienstnehmerin wurde am 15. 3. 2020 auf SARS-CoV-2 getestet. Obwohl sie bei dieser Gelegenheit eine Absonderungsanordnung erhielt und ihr auch klar war, dass Absonderungen dazu dienen, dass die Leute zu Hause bleiben, um niemanden anzustecken, ging sie am 16. 3. 2020 – eigenmächtig und ohne den Dienstgeber über den Test und die Anordnung zu informieren – normal zur Arbeit. Am 17. 3. 2020 in der Früh lag ein positives Testergebnis der Klägerin vor. Daraufhin wurden von der Gesundheitsbehörde unverzüglich alle in der Abteilung der Klägerin tätigen Personen (insgesamt 23 Mitarbeiter) für 14 Tage in Quarantäne geschickt. Die Beklagte sprach am 18. 3. 2020 zu Mittag die Entlassung der Klägerin aus.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses gerichtete Klagebegehren übereinstimmend ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.
Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie am 16. 3. 2020 tatsächlich an Corona erkrankt war oder nicht. Ihr wurde nicht ihre Erkrankung zum Vorwurf gemacht, sondern dass sie die Absonderungsanordnung ignorierte, obgleich sie vor Vorliegen des Testergebnisses eine Infektion nicht ausschließen konnte, und so eine Gefährdung der Gesundheit ihrer Kolleginnen und der Interessen ihres Dienstgebers an einem reibungslosen Dienstbetrieb in Kauf nahm. Ihre Argumentation, sie habe mangels Symptomen subjektiv davon ausgehen dürfen, nicht erkrankt zu sein, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang, wonach die unmittelbare Vorgesetzte am 16. 3. 2020 Erkältungssymptome bei der Klägerin wahrnahm. Auch setzte die Beklagte kein Verhalten, das der Klägerin eine Verwirkung oder gar eine Verzeihung ihres Fehlverhaltens hätte nahelegen können. Davon, dass die Beklagte noch (fast) zwei Tage die Dienstleistung der Klägerin anstandslos angenommen habe, kann keine Rede sein, nachdem sich die gesamte Abteilung der Klägerin ab 17. 3. 2020 in der Früh in Quarantäne befand.