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Entlassung einer Vertragsbediensteten

 
 

Das Umgehen des für risikoreiche Vertragsabschlüsse vorgesehenen Vier-Augen-Prinzips und die eigenmächtige Veränderung von Protokollen mit dem Zweck, Prüfern des Rechnungshofs Informationen vorzuenthalten, rechtfertigen die Entlassung einer Finanzreferatsleiterin eines Bundeslandes.

Keine Verspätung der Entlassungserklärung, wenn der unmittelbare  Vorgesetzte ein Fehlverhalten gedeckt und  die für Personalentscheidungen zuständigen Personen nicht davon informiert hat.

Die Klägerin war Vertragsbedienstete eines Bundeslandes in der Position einer Leiterin des Finanzreferats. Sie war zu selbstständigen Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen über risikoreiche Finanzprodukte bevollmächtigt, mit der Einschränkung, dass die Originaldokumente nach dem Vier-Augen-Prinzip auch noch von einem Sachbearbeiter oder vom Vorgesetzten der Klägerin unterzeichnet werden mussten.

Die Klägerin wurde entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie in zahlreichen Fällen die erforderliche zweite Unterschrift auf solchen Dokumenten ohne Wissen des Zeichnungsberechtigten hineinkopiert hatte. Darüber hinaus wurde ihr vorgeworfen, wegen einer anstehenden Follow-up-Prüfung des Rechnungshofs nachträglich Protokolle des Finanzbeirats verändert zu haben, um den Prüfern Informationen über den Sitzungsverlauf vorzuenthalten.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Sondervertragsverhältnis mangels wirksamer Beendigung aufrecht sei. Sie habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht, sondern bei ihren Handlungen immer nur das Interesse des Dienstgebers im Auge gehabt. Jedenfalls sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte die Entlassung als rechtzeitig und berechtigt. Die festgestellten Verfehlungen seien objektiv geeignet gewesen, das Vertrauen des Dienstgebers zu erschüttern. Eine Verspätung der Entlassung sei zu verneinen, weil die entscheidungsberechtigten Personalverantwortlichen der Beklagten von den maßgeblichen Vorfällen erst zwei Tage vor Ausspruch der Entlassung Kenntnis erlangt hatten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auf das Verhalten von Dienstnehmern in besonders verantwortungsvoller Vertrauensstellung, wie sie die Klägerin bekleidet hatte, sei ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneter Tätigkeit. Für die Rechtzeitigkeit der Entlassung komme es auf den Kenntnisstand der für dienstrechtliche Maßnahmen zuständigen Vorgesetzten an. Das Wissen eines nicht personalverantwortlichen Abteilungsleiters, der  die  Handlungsweise der Klägerin gegenüber den Vorgesetzten gedeckt habe, sei dem Dienstgeber nicht zurechenbar.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung und Lehre und ist nicht korrekturbedürftig.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entlassung-einer-vertragsbediensteten/)

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