Entlassung eines begünstigten Behinderten wegen Dienstunfähigkeit
Ein begünstigter Behinderter kann wegen Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, egal ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts zu beurteilen. Wegen der Gefahr der Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter ist aber eine Entlassung ohne wichtigen Grund rechtsunwirksam, löst daher das Arbeitsverhältnis nicht auf.
Der OGH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigter Behinderter bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden kann, wenn er nicht nur trotz seiner Zustimmung an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz des Arbeitgebers ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann, sondern er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, egal ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, auch am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Trifft Letzteres nicht zu, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit zur Kündigung.