Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Beschwerden im Strafverfahren

 
 

Über Beschwerden hat das Rechtsmittelgericht – mit Ausnahme der Fälle des § 89 Abs 2 erster Satz und Abs 5 zweiter Satz StPO – stets in der Sache zu entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof stellte aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Gesetzesverletzung durch ein Oberlandesgericht fest. Dieses hatte den Beschluss eines Landesgerichts auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht allerdings (von den Ausnahmen nach § 89 Abs 2 erster Satz und Abs 5 zweiter Satz StPO abgesehen, die verspätete sowie unzulässige Beschwerden und Fälle betreffen, in denen das Beschwerdeverfahren nicht zweiseitig ist) in der Sache zu entscheiden.

Für eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung sah der Oberste Gerichtshof keine Grundlage.

Abhilfe gegen mangelhafte Sachverhaltserhebung durch das Erstgericht bietet allerdings § 89 Abs 5 erster Satz StPO, wonach das Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärung verlangen kann.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entscheidung-des-rechtsmittelgerichts-ueber-beschwerden-im-strafverfahren/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710