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Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen verweigerter Mitwirkung an Rehabilitationsmaßnahme

 
 

Verweigert der Bezieher von Rehabilitationsgeld ohne sachlichen Grund die Mitwirkung an einer ihm zumutbaren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, ist ihm das Rehabilitationsgeld zu entziehen, nachdem er auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Mit rechtskräftigen Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt wurde dem 1966 geborenen, stark übergewichtigen Kläger Rehabilitationsgeld gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass er als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit eine stationäre internistische Rehabilitationsmaßnahme zu absolvieren habe. In der Folge weigerte sich der Kläger jedoch, den ihm vorgeschlagenen stationären internistischen Rehabilitationsaufenthalt zur Gewichtsabnahme in der Dauer von 6 Wochen anzutreten. Die beklagte Partei entzog dem Kläger daraufhin das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids folgenden Kalendermonats.

Die Vorinstanzen wiesen das sinngemäß auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes gerichtete Klagebegehren des Klägers ab. Sie gingen bei ihrer Entscheidung davon aus, dass sich der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung einer medizinisch notwendigen und ihm zumutbaren stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Gewichtsabnahme nicht unterzogen habe. Es stehe einem Versicherten nicht frei, eine ihm konkret angebotene Rehabilitationsmaßnahme abzulehnen und unter Wahrung seines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld stattdessen nach eigenem Gutdünken zu versuchen, die durch die Rehabilitationsmaßnahme anzustrebenden Ziele (Gewichtsabnahme) zu erreichen. Der Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung wäre nur ein erster Schritt gewesen, auf den eine Reihe weiterer (auch ambulanter) Maßnahmen begleitet durch medizinische und diätetische Betreuung aufgebaut hätten.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung der Vorinstanzen. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht an der ihm zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme zur Last zu legen sei, die eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertige. Der Umstand, dass der Kläger das Ziel einer Gewichtsreduktion aus eigenem Antrieb ohne Rehabilitationsmaßnahme während des Verfahrens teilweise erreicht habe, ändere daran nichts, da die konkrete Rehabilitationsmaßnahme nur ein erster Schritt gewesen wäre, auf den eine Reihe weiterer Maßnahmen begleitet durch medizinische und diätetische Betreuung aufgebaut hätten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entziehung-des-rehabilitationsgeldes-wegen-verweigerter-mitwirkung-an-rehabilitationsmassnahme/)

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