Entziehung eines in der Kindheit gewährten Pflegegeldes bei einem erwachsen gewordenen Pflegebedürftigen
Da für die Bemessung des Pflegebedarfs bei Kindern und Jugendlichen teilweise andere Beurteilungskriterien als bei Erwachsenen maßgebend sind, ist eine Neubemessung des Pflegegeldes beim nunmehr erwachsenen Pflegebedürftigen auch ohne ausdrückliche Feststellung einer Besserung seines Gesundheitszustandes möglich.
Dem Kläger wurde aufgrund einer seit Kindheit bestehenden Erkrankung zuletzt im Alter von 14 Jahren ein Pflegegeld der Stufe 5 rechtskräftig zuerkannt. 10 Jahre später entzog die beklagte Pensionsversicherungsanstalt dem inzwischen 24-jährigen Kläger das Pflegegeld mit der Begründung, dass kein die Gewährung eines Pflegegeldes rechtfertigender Pflegebedarf mehr vorliege.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Weitergewährung des Pflegegeldes, weil sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten Zuerkennung des Pflegegeldes vor 10 Jahren nicht wesentlich gebessert habe.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof wies im Wesentlichen darauf hin, dass ein rechtskräftig gewährtes Pflegegeld grundsätzlich (nur) bei Änderungen in der Sach- oder Rechtslage entsprechend neu bemessen bzw auch entzogen werden könne. Da für die Bemessung des Pflegebedarfs bei Kindern und Jugendlichen teilweise andere Beurteilungskriterien als bei Erwachsenen maßgebend seien, sei eine Neubemessung des Pflegebedarfs auch ohne Vorliegen einer – hier nicht ausdrücklich festgestellten – Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen möglich. Da der nunmehr festgestellte Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 40 Stunden monatlich betrage, habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.