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Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder andere Pflanzen

 
 

Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf § 364 Abs 3 ABGB (Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder andere Pflanzen) gestützten Unterlassungsbegehrens.

Nach dem Klagebegehren sollen die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, es zu unterlassen, „auf ihren Liegenschaften insbesondere am Grundstück 501/1 Pflanzen und insbesondere Bäume zu setzen, zu pflegen und zu erhalten“, durch die der Liegenschaft des Klägers „Licht in einem das ortsübliche Ausmaß (§ 364 Abs 2 ABGB) überschreitenden Ausmaß entzogen“ werde. Dazu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, seine Liegenschaft grenze im Westen an zwei Liegenschaften im gleichteiligen Miteigentum der Beklagten. Besonders deren Grundstück 501/1 sei im östlichen Grenzbereich „mit hohen Bäumen bewachsen“. Im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft müsse deshalb „bereits zur Mittagszeit künstliches Licht“ eingeschaltet werden. Während der Nachmittagsstunden dringe „kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern“ dieses Gebäudes vor. Seine „Liegenschaft bzw das Gebäude“ sei „bereits moosbefallen“. Die Bepflanzungshöhe auf den angrenzenden Grundstücken sei nicht ortsüblich. Er dürfe daher den Beklagten die von deren „Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht“ insoweit untersagen, als diese das ortsübliche Maß überschritten „und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung“ seines Grundstücks geführt hätten. Die den Klagegrund bildenden grenznahen „Pflanzen“ seien „eine praktisch undurchdringliche schattenbildende Wand“ ähnlich einem Wald. Die Bepflanzung sei etwa 1974 erfolgt. Die Bäume seien seither „nie in der Höhe beschnitten worden“ und hätten nunmehr eine unzumutbare Höhe erreicht. Es sei „in der gesamten näheren Umgebung … keine Liegenschaft mit einer etwa 40-50 m langen und etwa 15 m hohen ‘Baumreihe’ bestockt“. Dort befänden sich nur „Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Stadtgärten unterschiedlicher Größe“ mit – im Regelfall – „Wiesenflächen, Bestrauchung, Gemüsebau und verschiedentlich Obstbeholzung“.

Die Beklagten wendeten ua ein, das Klagebegehren sei „unschlüssig“. Es beschränke sich auf einen Teil des Gesetzeswortlauts und sei „unbestimmt“. Sämtliche „Hausbesitzer“ in der Umgebung der Liegenschaften der Streitteile zögen den Schutz durch Bäume einer direkten Sonneneinstrahlung in den Nachmittagsstunden vor. Lediglich die Liegenschaft das Klägers falle wegen ihres geringeren Baumbestands und durch ihre gärtnerische Nutzung auf.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren „mangels Bestimmtheit“ ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er erörterte im Einzelnen, welchen Anforderungen ein auf § 364 Abs 3 ABGB (Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder andere Pflanzen) gestütztes Unterlassungsbegehren genügen müsse. Das Klagebegehren im Anlassfall hielt er nicht für ungeeignet, einer Sachentscheidung nach Abwicklung eines Beweisverfahrens als Grundlage dienen zu können.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entzug-von-licht-oder-luft-durch-baeume-oder-andere-pflanzen/)

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