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Epidemiegesetz: Keine gerichtliche Zuständigkeit bei „selbstüberwachter Heimquarantäne“ aufgrund der COVID-19-EinreiseV

 
 

Schon gemäß § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 ist die gerichtliche Zuständigkeit auf ad personam verfügte Anhaltungen beschränkt und daher nicht auf die „selbstüberwachte Heimquarantäne“ aufgrund der COVID-19-EinreiseV anzuwenden.

Der Antragsteller fuhr vom 27. Dezember 2020 bis 16. Jänner 2021 nach Kroatien und begab sich anschließend ohne behördliche Anordnung in Entsprechung der COVID-19-EinreiseV an einer seiner Wohnadressen in „selbstüberwachte“ Quarantäne.

Mit Antrag vom 18. Jänner 2021 begehrt der Antragsteller beim Bezirksgericht die durch die Verordnung angeordnete Freiheitsbeschränkung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass, unabhängig davon, welche konkreten Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 380/2020 ua, auf die hier anzuwendende Rechtslage hat, schon aus § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 abzuleiten ist, dass diese Bestimmung aufgrund des Wortlauts und der Systematik der Norm sowie des klaren Willens des Gesetzgebers auf konkret ad personam verfügte Anhaltungen beschränkt ist und daher nicht auf die generell-abstrakt angeordnete „selbstüberwachte Heimquarantäne“ aufgrund der COVID-19-EinreiseV angewendet werden kann.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/epidemiegesetz-keine-gerichtliche-zustaendigkeit-bei-selbstueberwachter-heimquarantaene-aufgrund-der-covid-19-einreisev/)

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