Erblasser verschenkte 24 Jahre vor seinem Tod sein Liegenschaftsvermögen an die Schwiegertochter – keine Schenkungsanrechnung
Ein Pflichtteilsberechtigter kann sich nicht erfolgreich darauf stützen, dass eine länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegende Schenkung an eine von vornherein nicht pflichtteilsberechtigte Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde. Eine solche Schenkung ist bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Eine mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemachte Schenkung wäre bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgte. Im gegenständlichen Fall hatte der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser im Jahr 1989 seinen gesamten Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 900 ha samt Eigenjagd und Fischereirechten an die Ehefrau seines älteren Sohnes, seine Schwiegertochter, übergeben. Die Schwiegertochter gehört nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wohl aber der ältere Sohn.
Der jüngere Sohn des Erblassers begehrte von dessen Schwiegertochter die Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil. Die Schenkung an die Schwiegertochter (und nicht an den älteren Sohn) habe nur dazu gedient, die Anrechnung der Schenkung bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche des Klägers aus dem Titel des Schenkungspflichtteils zu verhindern.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er verneinte zunächst das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der ältere Sohn in Bezug auf das übertragene Vermögen eine rechtliche Stellung erlangt habe, die jener eines Übernehmers vergleichbar wäre. Zum behaupteten Rechtsmissbrauch führte er aus, dass eine analoge Bewertung des Falles nach der zu rechtsmissbräuchlichen Pflichtteilsverzichten ergangenen Rechtsprechung nicht in Betracht komme, weil die Schwiegertochter von vornherein nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Die Frage, ob im Einzelfall nicht dennoch der Beweis des Rechtsmissbrauchs möglich sei, wurde zu Ungunsten des Klägers entschieden.