Erdrutsch in der Sturmversicherung
Bei visiuell nicht wahrnehmbaren Kriechbewegungen ist bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt.
Als primäre Risikoumschreibung definieren die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) den Erdrutsch als eine „naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.“
Der Kläger begehrte im Rahmen dieses versicherten Risikos die Deckung für an seinem Wohngebäude entstandene Schäden durch Hangkriechen. Darunter sind langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr als Folge einer bruchlosen, plastischen Verformung des Untergrundes zu verstehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil es die primäre Risikoumschreibung als verwirklicht ansah; das Berufungsgericht wies es ab. Derart geringe Erdbewegungen seien nicht als Erdrutsch im Sinn der vereinbarten Versicherungsbedingungen abzusehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber werden ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar sind und andererseits unter der Erde stattfinden – somit nur durch Meßgeräte feststellbar sind – nicht als Erdrutsch verstehen.