Erforderliche Publizität für die Wirksamkeit einer Sicherungszession
Jedenfalls für die Abtretung individualisierter künftiger Forderungen bzw solcher aus einer eindeutig identifizierten Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner genügt eine Verständigung des Drittschuldners.
Die klagende Bank schloss zur Besicherung von Krediten mit der (späteren) Gemeinschuldnerin eine Zessionsvereinbarung ab, nach der „unwiderruflich und rechtsverbindlich sämtliche Forderungen“ aus dem Betrieb des Unternehmens gegenüber Dritten, auch soweit sie in Zukunft entstehen, abgetreten werden und mit Abschluss dieses Globalzessionsvertrags aus dem Vermögen des Zedenten in jenes des Kreditgebers übergehen. Im Auftrag des Drittschuldners erbrachte die (spätere) Gemeinschuldnerin Baumeisterarbeiten. Die klagende Bank verständigt den Drittschuldner davon, dass die Forderungen der (späteren) Gemeinschuldnerin an sie abgetreten worden seien. Der beklagte Masseverwalter bestreitet die Rechtswirksamkeit der Abtretung der gegen den Drittschuldner bestehenden Forderung.
Die klagende Bank begehrt Zahlung.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Für die Wirksamkeit von Sicherungszessionen fordere die Rechtsprechung die Einhaltung der für eine Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsakte. In dieser Hinsicht sei – jedenfalls bei individualisierten künftigen Forderungen – sowohl die Drittschuldnerverständigung als auch der Buchvermerk ausreichend. Da die Klägerin auch hier den Drittschuldner im Hinblick auf eine eindeutig identifizierbare Geschäftsbeziehung von der Sicherungsabtretung verständigt habe, liege ein tauglicher „Modus“ für die Sicherungsabtretung vor.