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„Erhalt des Familienvermögens“ als maßgebliches Testamentsmotiv?

 
 

Einem solchen Motiv kommt im Fall einer Irrtumsanfechtung des Testaments keine eigenständige Bedeutung zu, wenn der Erblasser in einer Familie im traditionellen Sinn diese Familienmitglieder bedenkt.

Der Erblasser setzte – nachdem seine übrigen Kinder bereits zu seinen Lebzeiten mit Liegenschaften bedacht worden waren – mit Testament aus dem Jahr 2005 seinen ältesten Sohn als Erben ein, wodurch diesem ua umfangreiche Ländereien zufallen sollten. Nachdem der Sohn im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, wurde über sein Vermögen infolge offener Forderungen von Finanzamt, Sozialversicherung usw das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin gab auch die erblasserische Witwe eine Erbantrittserklärung ab und berief sich auf Erbvertrag/Testament aus dem Jahr 1956.

Im Verfahren über das Erbrecht machte die Witwe einen Motivirrtum geltend: Hätte der Erblasser von den Vermögensverhältnissen des Sohnes, nämlich dem Konkurs, gewusst, hätte er den Sohn nicht testamentarisch bedacht, sondern das Vermögen gleich an den Enkel übertragen. Der Masseverwalter des Sohnes strebte eine Feststellung dessen Erbrechts an, um die Vermögenswerte in die Konkursmasse vereinnahmen zu können.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation der Witwe und stellten deren Erbrecht fest. Alleiniges Motiv des Erblassers sei es gewesen, das Vermögen in der Familie zu behalten; hätte er bei Testamentserrichtung entscheiden müssen, entweder seinen Sohn zu entschulden oder den Familienbesitz in der Familie zu erhalten, hätte er sich für Letzteres entschieden.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.

Verfüge ein Erblasser nur über eine Familie im traditionellen Sinn bestehend aus einem Ehegatten und ehelichen Kindern und bedenke er ausschließlich Mitglieder dieser Familie, dann komme dem Motiv „Erhalt des Vermögens in der Familie“ keine eigenständige Bedeutung zu; in diesem Sinn diene dann nämlich jedes Familientestament dem Erhalt des Vermögens in der Familie. Anders wäre die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn der Erblasser etwa Kinder aus einer früheren nichtehelichen Beziehung oder Ehe gehabt hätte und als Motiv feststehe, dass er sein Vermögen in seiner nunmehrigen Familie halten habe wollen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erhalt-des-familienvermoegens-als-massgebliches-testamentsmotiv/)

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