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Erhaltungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung in Wohnungen nach der WGG-Novelle 2016

 
 

Eine Bagatellreparatur nach § 14a Abs 2 Z 2b WGG liegt nur dann vor, wenn sie weder eine spezielle Ausbildung noch die umfassende Kenntnis einschlägiger Vorschriften und/oder besondere Fertigkeiten erfordert oder aber, wenn sie von einem Mieter mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten selbst vorgenommen werden kann und der Aufwand an Zeit, Kosten und Mühe nur gering ist. Je höher der Aufwand an Mühe und/oder Zeit ist, desto weniger wird die Kostenbelastung bei dieser Beurteilung entscheidend sein.

Die Mieter begehrten die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten für die defekt gewordene WC-Entlüftung durch die gemeinnützige Bauvereinigung als Vermieterin.

Die Vorinstanzen bejahten die Erhaltungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung und verpflichteten sie, die Motoreinheit der elektrischen Lüftungsanlage des WCs zu reparieren oder – im Fall der Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur – zu erneuern.

Der Oberste Gerichtshof gab dem ordentlichen Revisionsrekurs der Bauvereinigung nicht Folge. Weder wäre es Sache der Mieter, den Motor im Rahmen ihrer Wartungs- und Instandhaltungspflicht nach § 8 Abs 1 MRG zu erneuern, noch liege ein Bagatellreparatur im Sinn des § 14a Abs 2 Z 2b WGG in der Fassung nach der WGG-Novelle 2016 vor, weil die Motorreparatur und die erforderliche Überprüfung der elektrischen Verbindungen elektrotechnische Kenntnisse erfordere.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erhaltungspflicht-der-gemeinnuetzigen-bauvereinigung-in-wohnungen-nach-der-wgg-novelle-2016/)

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