Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch Heizkörper
Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG umfasst auch alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage.
Der Mieter einer Wohnung verlangt von der Vermieterin, störende Geräusche der in der Wohnung installierten Heizanlage abzustellen, die von den unsachgemäß verlegten Heizungsleitungen und den nicht fachgerecht montierten Heizkörpern verursacht werden.
Das Erstgericht verpflichtete die Vermieterin zur Behebung der Montagefehler.
Das Rekursgericht gab dem von der Vermieterin erhobenen Rekurs nicht Folge.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Seit 1.1.2015 sind auch die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte vom Vermieter zu erhalten. Der eindeutige Zweck dieser Regel ist, den Mieter davor zu bewahren, Kosten für die weitere Wärmeversorgung aufwenden zu müssen, um sie weiter bestimmungsgemäß gebrauchen zu können. Um dem gerecht zu werden, muss die Erhaltungspflicht alle Teile einer mitvermieteten Heizungs- und/oder Warmwasserversorungsanlage erfassen.