Erhebung einer Scheidungsklage durch den Sachwalter einer Wachkomapatientin
Das Erstgericht bestellte für eine 2004 bei einem Unfall schwer verletzte Frau, die sich seither im Wachkoma befindet und nicht kommunikationsfähig ist, einen Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten. Dieser beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage, weil das Unfallopfer bereits seit 1982 vom Ehegatten getrennt lebe, schon vor dem Unfall die Scheidung beabsichtigt habe und dem Ehegatten bei Aufrechtbleiben der Ehe ein Erbrecht zustehe.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil die Erhebung eines solchen Scheidungsbegehrens ein höchstpersönliches Recht darstelle. Der OGH gab dem vom Sachwalter erhobenen Revisionsrekurs Folge und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Im Gegensatz zur Scheidung im Einvernehmen ist für die Erhebung einer Scheidungsklage keine so spezifisch höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung durch die Berechtigte zwingend geboten erscheinen ließe und im Ergebnis die Untrennbarkeit der Ehe einer (inzwischen) Geschäftsunfähigen zur Folge hätte. Die Erhebung einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage durch den Sachwalter ist daher grundsätzlich zulässig, sie bedarf aber der gerichtlichen Genehmigung. Die Vorteilhaftigkeit einer solchen Klageerhebung für das Unfallopfer wird mit dem Sachwalter noch zu erörtern sein.