Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl heilt nicht die internationale Unzuständigkeit
Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant (EuGH 13. 6. 2013, C-144 Goldbet Sportwetten).
Die Klägerin, ein in Tirol ansässiger Sportwettenveranstalter, engagierte den in Italien wohnhaften Beklagten zum Aufbau einer Vertriebsorganisation auf Sardinien. Er hatte auch die Wetteinsätze für die Klägerin zu kassieren, davon Gewinne und Spesen auszuzahlen und den Überschuss an die Klägerin weiterzuleiten.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen Europäischen Zahlungsbefehl für ihre Forderung auf Zahlung des Endsaldos aus der vereinbarten Verrechnung.
Der Beklagte erhob rechtzeitig Einspruch. Er bestritt darin die Berechtigung der Klagsforderung, erhob aber keinen Unzuständigkeitseinwand. Über Antrag der Klägerin überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien das Verfahren an das Landesgericht Innsbruck. Erstmals in dem von diesem Gericht aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz behauptete der Beklagte auch die Unzuständigkeit österreichischer Gerichte, da er in Italien wohne.
Das Erstgericht bejahte seine Unzuständigkeit und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof legte die Frage, ob ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht erhoben wird, bereits als die Unzuständigkeit heilende Einlassung in das Verfahren (Art 24 EuGVVO) anzusehen ist, allenfalls ob dies dann der Fall ist, wenn im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache enthalten war, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor, der in seinem Urteil 13. 6. 2013, C-144/12, diese Vorlagefragen verneinte.
Davon ausgehend bestätigte der Oberste Gerichtshof die Klagszurückweisung.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über Dienstleistungen geltend, für die der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO maßgeblich ist. Da der Erfüllungsort hier in Italien lag und die Unzuständigkeit auch nicht durch Einlassung geheilt wurde, besteht für die Klage kein österreichischer Gerichtsstand.